Ihr habt Anspruch auf eine Betriebsrente? Euer Arbeitgeber verwaltet und zahlt dies Betriebsrente aus? Dann kontrolliert, ob er auch die Gesetzlichen Grundlagen einhält.

Falls nicht, beantragt bei Eurem Ex - Arbeitgeber gemäß §16 des BetrAVG die Berechnung der Anpassung derselben. Die Grundlagen sind hier aufgeführt.

besonderer Dank geht an die Rechtsanwälte Kuetter, die das Thema verständlich zusammengefasst und unter dem Link: https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog/anpassung-von-betriebsrenten          zusammengefasst haben.

zuerst einmal das Gesetz zur Anpassungspflicht. Rentenerhöhungspflicht!

Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG)

 

 

 

§ 16 Anpassungsprüfungspflicht

 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

 

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

 

1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens

 

im Prüfungszeitraum.

 

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

 

1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

 

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

 

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

 

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

 

soweit das Gesetz, Was bedeutet das nun?

 

Quelle: https://kuettner-rechtsanwaelte.de/blog/anpassung-von-betriebsrenten

 

Und: https://www.gesetze-im-internet.de/betravg/__16.html

 

Anpassung von Betriebsrenten

 

Rechtlicher Hintergrund

 

Nach § 16 BetrAVG haben Unternehmen alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei sind die Belange der Rentner*innen und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens in Einklang zu bringen.

 

Was sich auf den ersten Blick wie eine nicht zwingende Vorgabe an Unternehmen dahingehend liest, dass sie nach ihrem unternehmerischen Ermessen über Erhöhungen der Betriebsrenten entscheiden können, entpuppt sich in der Praxis meist als harte Anpassungspflicht. Unternehmen können nur unter strengen Voraussetzungen von der Erhöhung der Betriebsrenten absehen. Sofern Betriebsrenten rechtswidrig nicht angepasst werden, drohen entsprechende Klagen der Rentner*innen. Auch die Zeit schafft insoweit keine Abhilfe, da rechtswidrig unterbliebene Betriebsrentenerhöhungen regelmäßig erst nach drei Jahren zum Schluss des Jahres verjähren. Sofern eine Anpassungspflicht besteht, lässt das Betriebsrentengesetz verschiedene Anpassungsweisen wie eine Anpassung anhand des Verbraucherpreisindexes zu.

 

Verweigerte Anpassung aufgrund schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens

 

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens rechtfertigt die Ablehnung der Betriebsrentenanpassung, wenn das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde.

 

Gesetzlich vorgesehene Anpassungsmöglichkeiten

 

Wenn die wirtschaftliche Lage ausreichend ist, um die Betriebsrenten anzupassen, sieht das Gesetz alternativ verschiedene Anpassungsmöglichkeiten vor.

 

Im Ausgangspunkt gilt die Anpassungsprüfungspflicht als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer*innen. Weiterhin entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfungspflicht, wenn die Leistungen um wenigstens 1,0 Prozent jährlich angepasst werden, Erträge zur Erhöhung der Renten genutzt werden oder eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde. Die drei relevantesten Anpassungsmöglichkeiten sind die folgenden:

 

1. Anpassung an den Verbraucherpreisindex

 

In der Praxis häufig anzutreffen ist eine Anpassung anhand des Verbraucherpreisindexes (VPI). Dies hat einerseits den Vorteil, dass der VPI öffentlich einsehbar ist (hier) und die Anpassung somit leicht handhabbar und verwaltungsarm zu berechnen ist. Zudem genießt eine Anpassung anhand der Inflationsrate eine hohe Akzeptanz, da durch die Anpassungspflicht der Betriebsrenten gerade eine schleichende Geldentwertung verhindert werden soll. Angesichts einer derzeit hohen Inflationsrate in den letzten Monaten, stellt sich eine Anpassung anhand des VPI allerdings zunehmend als teure Variante dar.

 

2. Anpassung an Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen

 

Sinnvoll erscheint im Ausgangspunkt auch eine Anpassung anhand der Nettolöhne vergleichbarer Beschäftigtengruppen des Unternehmens. Hiermit wird eine gewisse Gleichstellung von aktiver Belegschaft und ausgeschiedenen Rentner*innen erreicht. Immense Schwierigkeiten bestehen allerdings bei der konkreten Identifikation vergleichbarer Beschäftigtengruppen und deren Nettolohnentwicklung. Insbesondere im Vergleich zur Anpassung anhand des VPI ist diese Alternative um einiges verwaltungsaufwändiger und streitanfälliger. Wie sollen beispielsweise bereits seit vielen Jahren ausgeschiedene Betriebsrentner*innen hinsichtlich ihrer Tätigkeit mit der heutigen Belegschaft verglichen werden? Zudem erfahren die Löhne der aktiven Belegschaft häufig ebenfalls einen (jedenfalls gewissen) Teuerungsausgleich, sodass Unternehmen häufig gut beraten sind, direkt an den VPI anzuknüpfen und so Verwaltungskosten zu sparen und Rechtsunsicherheiten zu begegnen.

 

3. Anpassung um 1,0 Prozent pro Jahr

 

Kostengünstig und verwaltungsarm ist zudem eine jährliche Anpassung um 1,0 Prozent pro Jahr. Nicht verkannt werden darf allerdings, dass hier zunächst der Zinseszinseffekt jährlich (und nicht lediglich alle drei Jahre) zu Buche schlägt. So erhöht sich die Betriebsrente etwa nach einem Dreijahreszeitraum um 3,03 Prozent. Außerdem darf bei Wahl der 1-prozentigen Mindestanpassung die Anpassung nicht mehr wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers verweigert werden. Zudem kann diese Alternative – was vielfach übersehen wird – nicht einseitig vom Arbeitgeber durchgeführt werden. Vielmehr bedarf es einer Vereinbarung, die häufig bereits in der zugrundeliegenden Versorgungszusage zu finden ist. Die schlichte Zahlung der 1-prozentigen Mindestanpassung genügt jedenfalls nicht.

 

 

 

Handlungsempfehlungen

 

Vor diesem Hintergrund können Unternehmen einige Handlungsempfehlungen gegeben werden, um die rechtlichen und finanziellen Risiken zu begrenzen.

 

Unternehmen sollten sich bereits bei der Einführung der betrieblichen Altersversorgung über die Pflicht zur Anpassung der Betriebsrenten, die zum Zusagezeitpunkt häufig erst in ferner Zukunft liegt, Gedanken machen. Wie gezeigt, kann es sinnvoll sein, bereits in der Versorgungszusage den Anpassungsmodus zu wählen.

 

Sobald die Anpassungsprüfung ansteht, sollten die wirtschaftlichen Eckdaten des Unternehmens genau anhand der vergangenen testierten Jahresabschlüsse unter Beachtung der Rechtsprechung des BAG analysiert werden. Hierbei sind die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten –unter Beachtung der finanziellen Risiken – auszuloten. In den Fokus rücken sollte insbesondere § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG. Hiernach gilt die Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber den Rentner*innen die wirtschaftliche Lage darlegt, diese dem nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung widersprochen haben und sie auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs ausdrücklich hingewiesen wurden. Hierzu muss den Rentner*innen allerdings das bilanzielle Zahlenwerk detailliert mitgeteilt werden, sodass sie die nicht ausreichende Eigenkapitalverzinsung selbst laienhaft nachvollziehen können. Nicht außer Acht gelassen werden darf dabei, dass Rentner so Informationen erhalten, über die sie für gewöhnlich nicht verfügen und so erst auf ihre Rechte hinsichtlich der Erhöhung der Betriebsrenten hingewiesen werden.