Fahrtkosten und Aufwendungen für die Sitzungen und Vorbereitungen von Veranstaltungen sowie die Durchführung der Veranstaltungen der Ortsgruppen und gewerkschaftlicher Vertrauensleute der IGBCE sind Werbungskosten, soweit sie nicht erstattet werden.

 

Wenn Euer Sachbearbeiter (mwd) beim Finanzamt sich querstellt, dann sendet für den Einspruch einfach den unten abgedruckten Text oder den Link zu unserer Seite zu.

 

Nach dem Senatsurteil in BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368 können Aufwendungen eines Arbeitnehmers in Zusammenhang mit seiner ehrenamtlichen Tätigkeit der 'für ihn zuständigen' Gewerkschaft Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein.

 

Das Finanzgericht (FG) führte im wesentlichen aus: Aufwendungen eines Arbeitnehmers im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer Gewerkschaft seien Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil sie durch das Dienstverhältnis veranlasst seien (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1962 VI 79/60 S, BFHE 74, 513, BStBl III 1962, 192). Denn ohne eine nichtselbständige Arbeit würden gewerkschaftliche Tätigkeiten nicht übernommen werden.

 

 

 

Aufgabe der Gewerkschaften sei die Verbesserung der Arbeits- und Lohnbedingungen ihrer Mitglieder, und zwar auf solidarische Weise durch finanziellen Beitrag oder persönlichen Einsatz. Diese Art der Interessenvertretung sei neben der individuellen Leistung im Beruf das wirksamste Mittel zur Erzielung von Einkommenssteigerungen des Arbeitnehmers. Der Umstand, daß die erzielten Vorteile den Arbeitnehmern ebenfalls gemeinschaftlich zugute kämen, sei kein Grund, den inneren und ausreichend engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Aufwendungen und beruflichem Vorteil zu verneinen.

 

Dieser Zusammenhang werde für finanzielle Beiträge an Berufsverbände in § 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG unterstellt. Daher könne für Aufwendungen durch persönlichen Einsatz nichts anderes gelten. Schließlich müsse aus Gründen der Gleichbehandlung die berufliche Veranlassung von Aufwendungen eines Arbeitnehmers anläßlich seiner gewerkschaftlichen Tätigkeit ebenso bejaht werden wie die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen eines Arbeitgebers, der sich in einer Arbeitgeberorganisation betätigt oder sonst mit Rücksicht auf seinen Beruf ein Ehrenamt übernimmt (Hinweis auf Herrmann/Heuer, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 4 EStG Anm. 62 "Ehrenamt").

 

 

 

Das FG hat zutreffend entschieden, daß die durch die ehrenamtliche Tätigkeit des Klägers für die Gewerkschaft ÖTV und den DGB erwachsenen Aufwendungen Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) sind.

 

Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind (Beschluss vom 28. November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105; Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75). Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, dass dieser Begriff der Werbungskosten insofern deckungsgleich mit dem Begriff der Betriebsausgaben des § 4 Abs. 4 EStG ist (BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75; BFH-Urteil vom 21. März 1975 VI R 131/73, BFHE 115, 469, BStBl II 1975, 641).

 

Eine berufliche bzw. betriebliche Veranlassung ist bei Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. bei Betriebsausgaben stets dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf oder Betrieb besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs bzw. des Betriebs gemacht werden (vgl. BFHE 129, 149, BStBl II 1980, 75). Dabei setzen Werbungskosten wie Betriebsausgaben stets zwingend einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf bzw. den Betrieb zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenbegriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben und Zwangsaufwendungen nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind (vgl. Söhn, Finanz-Rundschau 1980 S. 301 - FR 1980, 301 - unter Hinweis auf Ruppe und v. Bornhaupt, jeweils in Söhn - Herausgeber -: Die Abgrenzung der Betriebsausgaben/Werbungskosten von den Privatausgaben, S. 127 und S. 176 ff.).

 

Stehen Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf, so ist es für den Begriff der Werbungskosten nicht von Bedeutung, ob die Vorstellungen des Steuerpflichtigen, den Beruf zu fördern, der Wirklichkeit entsprechen, d.h. geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen.

 

Die Rechtsprechung hat daher die Anerkennung von Werbungskosten und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht, ob der mit den Aufwendungen erstrebte Erfolg eingetreten ist und ob die Aufwendungen nach objektiven Gesichtspunkten üblich, notwendig oder zweckmäßig waren (vgl. die bei v. Bornhaupt, a.a.O., S. 170 Anm. 92 zitierte Rechtsprechung des BFH).

 

Der Steuerpflichtige hat also einen Ermessensspielraum, ob und welche Aufwendungen er tätigen will.

 

Quelle:http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1981/XX810368.HTM