Steuern im Ruhestand: Private Rentenversicherung

 

Eine private Rentenversicherung ist für viele Menschen ein wichtiger Baustein in der Altersvorsorge. Aus dem während des Berufslebens privat angesparten Kapital zahlt die Versicherung später eine lebenslange Rente.

 

Steuerlich gilt: Monatliche Auszahlungen aus privaten Rentenversicherungen müssen zwar versteuert werden. Da allerdings die Beiträge in der Ansparphase nicht steuerlich abgesetzt werden können (für die vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen Rentenversicherungen können Ausnahmen gelten), unterliegt später nur der sogenannte Ertragsanteil der Steuer (vorgelagerte Besteuerung). Wie hoch der steuerpflichtige Ertragsanteil ausfällt, richtet sich nach dem Alter bei Rentenbeginn: Je älter der Versicherte, desto niedriger sein steuerpflichtiger Anteil.

 

Achtung: Staatlich geförderte Riester- und Rüruprenten unterliegen im Gegensatz zu klassischen Privatrenten schon heute komplett der nachgelagerten Besteuerung. Unabhängig vom Renteneintrittsalter ist deshalb stets der volle Betrag zu versteuern.

 

 

 

Sozialversicherungsbeiträge im Ruhestand

 

 

Mit zunehmendem Alter wird eine zuverlässige Kranken- und Pflegeversicherung immer wichtiger. Auch im Ruhestand sind Sie weiterhin kranken- und pflegeversichert. Dafür müssen Sie weiterhin Beiträge zahlen.

 

Gesetzlich Versicherte

 

Auch als Rentner bleiben Sie Kassenpatient. Vom Beitragssatz übernimmt die Rentenkasse für die gesetzliche Rente den ehemaligen Arbeitgeberanteil. Etwaige Zusatzbeträge ihrer Kasse tragen Versicherte selbst. Wer mehrere gesetzliche Renten bezieht, beispielsweise eine Altersrente und außerdem noch eine Hinterbliebenenrente („Witwenrente“), zahlt auf sämtliche Leistungen Beiträge zur Krankenversicherung

 

Wer nur einen geringen monatlichen Verdienst hat (2016: maximal 415 Euro/Monat), darf sich beitragsfrei beim gesetzlich versicherten Ehepartner mitversichern. Steigt mit dem Rentenbezug das monatliche Einkommen über diese Grenze, entsteht Versicherungspflicht!

 

Achtung: Auf Betriebsrenten fallen ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an. Selbst als Pflichtversicherter zahlen Sie den vollen Beitrag alleine. Riester-Renten werden dagegen zumindest bei Pflichtversicherten nicht mit berechnet. Freiwillig Versicherte müssen dagegen auf alle Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen.

 

 

 

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab 2015 2,35 Prozent. Gesetzlich versicherte Rentner zahlen diesen Beitrag komplett aus eigener Tasche, einen Zuschuss aus der Rentenkasse gibt es nicht.

 

 Wer das mal für sich unverbindlich nachrechnen will, kann das unter:

https://www.seniorenbedarf.info/rentenabzuege-sozialabgaben

tun.