Deutsche Wasserwerke ungeschützt im Internet
Zwei Studenten haben auf ihrer Website Sicherheitsprobleme mehrerer Wasserwerke, Blockheizkraftwerke und Biogasanlagen offen gelegt. In einigen Fällen wäre es möglich gewesen die Anlagen zu
manipulieren. Das Einfallstor in die Anlage war eine Steuerungssoftware, über die sich die Anlagen fernsteuern lassen können; mit Standardmethoden von Hackern auch von Unbefugten.
spiegel.de
Vor vollständiger Ansparung der Bausparsumme besteht kein Kündigungsrecht der Bausparkasse nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Solange die Bausparsumme noch nicht vollständig angespart wurde, besteht für die Bausparkasse kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es fehlt insoweit an dem vollständigen Empfang des Darlehens. Auf die Zuteilungsreife kommt es nicht an. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor. Quelle: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015 - 12 O 100/15 -
Bausparkasse steht vor Vollansparung der Bausparsumme und vor Zuteilung des Bauspardarlehens kein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu
Eine Bausparkasse kann ein Bausparvertrag solange nicht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen, wie die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart und das Bauspardarlehen nicht zugeteilt wurde. Denn während der Ansparphase gilt die Bausparkasse nicht nur als Darlehensnehmerin, sondern auch als Darlehensgeberin. Daher kommt § 489 BGB nicht zur Anwendung. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe hervor. Quelle: Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.10.2015 - 7 O 126/15 -